Mitarbeiter der Unternehmen im Industriepark Höchst erhalten mit einer Registrierung Zugriff auf Industriepark-interne Informationen, aktuelle Hinweise, Ansprechpartner-Kontaktdaten und weitere Angebote (das "Extranet"). Dafür ist lediglich die Eingabe der Firmen-Mailadresse erforderlich. Mitarbeiter von Infraserv Höchst registrieren sich mit ihren aktuellen Windows-Anmeldedaten.
Auch die Kunden des Betreibers Infraserv Höchst können von einer Registrierung profitieren.
Firmen-Mailadresse und Passwort sind auch für den Zugriff durch weitere Geräte gültig.
Gefährdungsmerkmale von Stoffen, Stoffbeispiele und Gefahrstoffkennzeichen
Übersicht Broschüre
Die Störfall-Verordnung ist eine rechtliche Regelung, die hohe Anforderungen an Betreiber von Betriebsbereichen stellt, in denen gefährliche Stoffe in größeren Mengen genutzt werden. Ziel dieser Verordnung ist die Verhinderung und Abwehr von Gefahren. Durch entsprechende Schutzvorkehrungen sollen schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen vermieden und bei einem dennoch eingetretenen Störfall die Schadensfolgen für Mensch und Umwelt begrenzt werden. Die Störfall-Verordnung enthält eine Stoffliste, in der gefährliche Stoffe entweder in Gruppen mit gleichen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst oder als einzelne Stoffe namentlich benannt sind. Nachfolgend sind die maßgeblichen Stoffe mit ihren Gefährlichkeitsmerkmalen und Gefahrensymbolen aufgeführt, die im Industriepark Höchst in Forschung und Produktion genutzt werden.
Lebensgefahr (sehr giftig)
Stoffe, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut zum Tode führen oder akute Gesundheitsschäden verursachen können.
Stoffe, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut zum Tode führen oder akute Gesundheitsschäden verursachen können.
Stoffe, die durch Schlag, Reibung, Erwärmung, Feuer oder andere Zündquellen explodieren können.
Beispiel: Dibenzoylperoxid
Oxidierend (brandfordernd)
Stoffe, die in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen die Brandgefahr und die Heftigkeit eines bereits ausgebrochenen Brandes beträchtlich erhöhen.
Stoffe, die bereits unterhalb einer Temperatur von 0 °C durch eine Zündquelle entzündet werden können und deren Siedepunkt höchstens 35 °C beträgt. Da diese Stoffe bereits gasförmig sind oder schon bei niedriger Temperatur verdampfen, besteht im Gemisch mit Luft und Vorhandensein einer Zündquelle (z. B. brennende Zigarette) Explosionsgefahr.
Flüssige Stoffe, die bereits unterhalb einer Temperatur von 23 °C durch eine Zündquelle entzündet werden können vund deren Siedepunkt über 35 °C liegt.
Flüssige Stoffe, die ab einer Temperatur von 23 °C durch eine Zündquelle entzündet werden können. Stoffe, die erst bei einer Temperatur von mehr als 60 °C entzündet werden können, zählen nicht mehr zu den entzündbaren flüssigen Stoffen.
Beispiele: n-Butylacetat, Essigsäureanhydrid
Gewässergefährdende Stoffe
Stoffe, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte akut oder chronisch gewässergefährdend sind.
Stoffe, welche eine Ätzwirkung zeigen, also lebendes Gewebe oder Oberflächen angreifen, werden als ätzend eingestuft. Säuren, Basen und Verbindungen, die mit Wasser alkalisch oder sauer reagieren, zählen zu den ätzenden Stoffen. Ätzende Stoffe können organischer oder anorganischer Natur, fest, flüssig oder gasförmig sein. Ätzende Gase können auch schon in geringer Konzentration Schädigungen der Atemwege und der Lunge verursachen. Flüssigkeiten gelten als gefährlich, wenn diese die Haut benetzen und das darunterliegende Gewebe angreifen.
Stoffe, welche die Haut und die Schleimhäute bei einmaligem, manchmal auch mehrmaligem Kontakt reizen, werden als reizend eingestuft. Dies kann zu Entzündungen der betroffenen Stellen führen.
Stoffe, die beim Verschlucken, Einatmen oder durch Aufnahme über die Haut akute Gesundheitsschäden hervorrufen können, werden mit dem „Ausrufezeichen“ gekennzeichnet.